Neues Lohnsystem beim Bund: Das ändert sich 2027
Ab 2027 gilt in der Bundesverwaltung ein neues Lohnsystem. Bereits ab September 2026 siehst du, wie du in das neue System überführt wirst. Dein jetziger Lohn ist dir dabei garantiert. Vieles andere verändert sich aber. Wir zeigen dir hier die wichtigsten Neuerungen und was sie für dich bedeuten.
Matthias Humbel
Auf Anfang 2027 ändert das Lohnsystem der Bundesverwaltung. Vieles wird sich dadurch verändern, einiges bleibt aber auch gleich. Ab dem 8. September 2026 kannst du sehen, wie du in das neue System überführt wirst, was dein Lohn sein wird und wie viel Erfahrungsjahre dir dabei angerechnet werden.
Wie sieht das neue System aus?
Das bisherige Lohnsystem kennt nur einen Höchstlohn pro Lohnklasse. Die Anfangslöhne berechnen sich anhand der Berufserfahrung und der Ausbildung. Neu ist für jede Lohnklasse auch einen spezifischen Mindestlohn definiert. Dieser liegt bei einem Wert von 100 Prozent. Das Maximum ist für die Lohnklassen 1 bis 27 identisch mit dem heutigen Maximum. Für die weiteren Lohnklassen liegt das Maximum um bis zu zehn Prozentpunkte höher. Der Maximallohn entspricht neu einem Wert von 160 Prozent. Die Lohnentwicklung bewegt sich entlang der Lohnentwicklungskurve und endet bei einem Ziellohn, der bei 150 Prozent liegt.
Wie sieht das neue System aus?
Die Mindest-, Maximal- und Ziellöhne pro Lohnklasse findest du hier (Vorbehältlich einer Teuerungsanpassung Ende 2026).
Was ändert sich im neuen System?
- Früher war die Mitarbeiterbeurteilung entscheidend für die Lohnentwicklung. Neu gibt es einen Systemvorschlag, der primär von deiner Lohnbandlage abhängt – also davon, wo dein aktueller Lohn innerhalb der vorgesehenen Lohnentwicklung liegt.
- Liegt dein Lohn tiefer als die Lohnentwicklungskurve, dann kannst du mit einem höheren Anstieg rechnen. Liegst du über der Lohnentwicklungskurve, fällt dein Lohnanstieg geringer aus oder fällt sogar ganz aus, bis du wieder auf der Kurve der Lohnentwicklung bist.
- Deine Führungskraft kann den Systemvorschlag anpassen. Sie kann deine Lohnmassnahme erhöhen, senken oder ganz darauf verzichten. Diese Korrektur muss aber schriftlich begründet werden.
- Die Lohnentwicklungskurve bildet die Berufserfahrung ab, die du im Laufe deiner Karriere sammelst. Sie steigt während 20 Jahren an. In den ersten Jahren wächst sie stärker, später flacht der Anstieg schrittweise ab. Liegt dein Lohn auf der Lohnentwicklungskurve, entspricht ihre Entwicklung auch deiner persönlichen Lohnentwicklung. Konkret gilt folgender Anstieg:
- Erfahrungsjahre 1 bis 5 jährlich 2,75%,
- Erfahrungsjahre 6 bis 10 um jährlich 2,25 %,
- Erfahrungsjahre 11 bis 15 um 1,75 % pro Jahr
- Erfahrungsjahre 16 bis 20 um 1,25
- Mit dem neuen Lohnsystem wird stärker darauf geachtet, wie relevant deine bisherigen Erfahrungen für deine aktuelle Tätigkeit sind. Das betrifft berufliche, nebenberufliche und familiäre Erfahrungen. Je nach Relevanz werden diese ganz, teilweise oder gar nicht angerechnet.
- Für den Wechsel ins neue System wird für die bestehenden Bundesangestellten ein einheitliches, vereinfachtes Schema angewandt. Dabei wird eine Differenz zwischen deinem Lebensalter und einem Referenzalter berechnet und dieser Wert zu einem bestimmten Prozentsatz, abhängig von deiner Lohnklasse, angerechnet:
- Lohnklasse 1 bis 5: Differenz zwischen deinem tatsächlichen Alter und dem 20. Lebensjahr, angerechnet zu 100 Prozent.
- Lohnklasse 6 bis 17: Differenz zwischen deinem tatsächlichen Alter und dem 20. Lebensjahr, angerechnet zu 75 Prozent.
- Lohnklasse 18 bis 23: Differenz zwischen deinem tatsächlichen Alter und dem 24. Lebensjahr, angerechnet zu 75 Prozent.
- Lohnklasse 24 bis 27: Differenz zwischen deinem tatsächlichen Alter und dem 26. Lebensjahr, angerechnet zu 75 Prozent.
- Für die Lohnklasse 28 bis 38: Die Differenz zwischen deinem tatsächlichen Alter und dem 26. Lebensjahr, angerechnet zu 50 Prozent.
- Führt dieses Schema im Einzelfall zu einer zu starken Anpassung, wird stattdessen die effektive anrechenbare Erfahrung gerechnet. Die Kriterien dazu findest du in Artikel 116m Absatz 3bis und 3ter der Bundespersonalverordnung.
- Aspirantinnen und Aspiranten in Ausbildung zu Fachspezialisten Zoll und Grenzsicherheit werden in der Lohnklasse 12 eingereiht. Nach Abschluss der Ausbildung kommen sie in die Lohnklasse 17.
- Für die einzelnen Lohnklassen gibt es Mindestanforderungen bezüglich Ausbildung und berufsrelevanter Erfahrung. Für Funktionen in den Lohnklassen 18 bis 23 braucht es einen Bachelor-Abschluss. Hast du diesen nicht, benötigst du drei Jahre funktionsrelevante Erfahrung. Ansonsten wirst du vorübergehend zwei Lohnklassen tiefer eingereiht.
Für Funktion ab Lohnklasse 24 ist ein Master-Abschluss Voraussetzung. Ohne diesen benötigst du entsprechende Berufserfahrung: mit einem Bachelor-Abschluss sind es zwei Jahre, ohne diesen fünf Jahre. Ansonsten gilt auch hier, dass du zwei Lohnklassen tiefer eingereiht wirst. Sobald du die Voraussetzungen erfüllst, wird deine Lohnklasse wieder angepasst.
Was bleibt gleicht?
- Dein Lohn bleibt grundsätzlich gleich wie im alten System. Es kommt durch den Systemwechsel zu keinen Kürzungen. Im Gegenteil: Falls du noch am Anfang deiner Karriere stehst, kann es auch sein, dass dein Lohn angehoben wird.
- Deine Lohnklasse bleibt dieselbe wie bisher, auch am Stellenbeschrieb ändert sich durch den Systemwechsel nichts.
- Der Ortszuschlag wird neu in den Lohn eingebaut. Dein Lohn erhöht sich um den Betrag deines bisherigen Ortszuschlages. Gleichzeitig entfällt der Ortszuschlag als separate Zulage. Für dich ändert somit unter dem Strich nichts. Ausnahme sind versetzbare Mitarbeitende des EDA sowie Berufsoffiziere und -unteroffiziere des VBS. Diese erhalten auf ihren Lohn den Gegenwert der Ortszuschlagsstufe 13.
Hast du Fragen zum neuen Lohnystem? Wende dich an das HR in deinem Amt oder an uns. Wir helfen dir gerne weiter.