Medizinische Berufsinvalidität SBB bleibt mit Anpassungen bestehen

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Medizinische Be­rufs­in­va­li­di­tät SBB bleibt mit Anpassungen bestehen

Ursprünglich wurde die medizinische Berufsinvalidität eingeführt, um dem Personal in Monopolberufen im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit zusätzlichen Schutz vor Armut zu ermöglichen. Im Falle von Teilinvalidität, bei welcher die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann und andere Berufsfelder nicht in Frage kommen, werden die Mitarbeitenden nach Ablauf der Reintegrationsfrist gekündigt.

Bruno Zeller
älterer Lokführer mit bestehndem Anspruch auf Berufsinvalidität SBB

Falls aufgrund beschränkter Arbeitsfähigkeit kein voller Anspruch auf eine Invalidenrente der 1. Säule besteht, können grosse finanzielle Einbussen eintreten. In diesem Falle kommt bei den SBB und SBB Cargo die medizinische Berufsinvalidität zum Tragen und überbrückt diese Lücken.

Die medizinische Berufsinvalidität, welche ihren Ursprung als zusätzliche, allein durch die Arbeitgeberin finanzierte Versicherung in den Staatsbahnzeiten hatte, wird aus Sicht der SBB als nicht mehr zeitgemäss bezeichnet. Obschon die Bundesverwaltung (aber nicht die Post) die medizinische Berufsinvalidität abgeschafft hat, zeichnet sich im Besonderen die SBB weiterhin durch eine Vielfalt an sehr individuellen und einzigartigen Berufsbildern aus.

Definitive Einschränkung der BerufsIV

Die SBB schränkt nun diese Versicherung definitiv ein. Bereits im April 2022 wurde die medizinische Berufsinvalidität durch die SBB im Rahmen von geplanten einseitigen Sparmassnahmen bei der Pensionskasse vorsorglich gekündigt. Die SBB hebt nun diese Kündigung wieder auf, schränkt die Zugangsbedingungen jedoch wie folgt ein:

  • Anspruch neu erst nach 15 Dienstjahren (bisher 10 Dienstjahre).
  • Anspruch neu erst ab dem 55. Lebensjahr (bisher 50. Lebensjahr).
  • Anspruchsberechtigt sind neu die Lohnstufen A-J (bisher alle Mitarbeitenden).

Wie bereits durch die SBB kommuniziert, ist die medizinische Berufsinvalidität eine allein durch sie gewährte und finanzierte Zusatzleistung, sie ist deshalb nicht Bestandteil von Mitsprache oder Verhandlungen mit den Sozialpartnern. Die rechtliche Grundlage für eine Intervention durch die Verbände ist demzufolge nicht gegeben. Die Modalitäten sind lediglich in einem Vertrag zwischen den SBB, bzw. SBB Cargo und der Pensionskasse SBB geregelt.

Obwohl die Einschränkung des Zugangs zur Berufsinvalidität nun Tatsache wird, begrüsst transfair das weitere Fortbestehen der Versicherung. Die angepassten Zugangsbedingungen gelten ab dem 1.4.2023. Die bisherigen Bedingungen gelten noch bis zum 31.3.2023. Das Datum des Beginns der Lohnfortzahlung ist dabei massgebend.