AHV 21? Dann aber auch mehr Gleichstellung!

AHV 21? Dann aber auch mehr Gleich­stel­lung!

Am 25. September 2022 hat die Schweiz knapp «ja» gesagt zur Erhöhung des Frauenrentenalters. Damit sind Frauen und Männer beim Rentenalter nun gleichgestellt – ungeachtet der vielen bestehenden Ungleichheiten in beinahe allen anderen Bereichen. Allen voran das Thema der anhaltenden Lohnungleichheit. Frauen sollen gleich lange arbeiten wie Männer, dann aber bitte auch zu gleichen Löhnen. transfair hat zusammen mit Co-Präsidentin und Nationalrätin Greta Gysin in der Herbstsession zwei Motionen eingereicht, die das Gleichstellungsgesetz jetzt ändern sollen.

Olivia Stuber

Der Geschlechtergraben hat sich geöffnet: Am Sonntag, 25. September 2022 hat das Schweizer Stimmvolk der Erhöhung des Frauenrentenalters knapp zugestimmt. Gleichstellung beim Rentenalter, trotz immer noch vorhandener Lohnungleichheit – das geht nicht! transfair hat dies zum Anlass genommen, die Lohngleichheit erneut auf den Tisch zu bringen. Zusammen mit Co-Präsidentin und Nationalrätin Greta Gysin wurden in der vergangenen Herbstsession zwei Motionen zum Gleichstellungsgesetz eingereicht.

Keine 5%-Toleranzschwelle bei Lohndiskriminierung

Die Motionen fordern eine Anpassung des aktuellen Gleichstellungsgesetztes (GIG). Eine zentrale Forderung beider Motionen ist die Abschaffung der 5%-Toleranzschwelle bei der Lohndiskriminierung. Gemäss GlG müssen Unternehmen mit 100 oder mehr Angestellten ihre Löhne auf eine strukturelle Diskriminierung zwischen Frauen und Männer analysieren lassen. Der Bund stellt den Unternehmen hierfür das Standard-Analyse-Tool Logib zur Verfügung. Logib sieht eine Toleranzschwelle von fünf Prozent vor. Wird bei der Analyse eine unerklärte Lohndifferenz von unter fünf Prozent nachgewiesen, wird angenommen, dass die systematische Lohndiskriminierung vernachlässigbar ist. Bei einer strukturellen Lohndiskriminierung von fünf Prozent muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die individuelle Lohndiskriminierung teilweise massiv höher liegt. Die Toleranzschwelle sendet dadurch ein falsches Signal an die Unternehmen. Diese Toleranzschwelle von 5 Prozent findet sich aber weder in einem Gesetz noch einer Verordnung. Eine Untersuchung für das Gleichstellungsbüro des Kantons Waadt kommt zum Schluss, dass bei Anwendung der 5%-Toleranzschwelle 80 Prozent der Unternehmen keine Lohndiskriminierung aufweisen. Wird hingegen keine Toleranzschwelle berücksichtigt, so wird bei über 50 Prozent der Unternehmen eine unerklärte Lohndifferenz sichtbar. Für die Toleranzschwelle bei Lohnanalysen gibt es weder eine methodische noch eine juristische Rechtfertigung, weshalb sie abgeschafft werden muss. Die Motionen fordern daher anstelle der 5%-Toleranzschwelle, einen Signifikanztest, der zeigt, ob die Lohnunterschiede signifikant von Null verschieden sind.

Dass die 5%-Toleranzschwelle problematisch ist, zeigen auch die neusten Ergebnisse der Lohnanalyse der Bundesverwaltung. Zwei Verwaltungseinheiten des Bundes, die Logistikbasis der Armee (LBA) und das Information Service Center WBF (ISCeco), weisen Lohndifferenzen von über fünf Prozent auf. Bei der LBA weicht der Wert aber nicht signifikant von der 5%-Toleranzschwelle ab. Aufgrund der Toleranzschwelle wurde der Wert des LBA von der Bundesverwaltung durchgewinkt. Dies ist inakzeptabel und muss angepasst werden. Wozu eine 5%-Toleranzschwelle, wenn von dieser dann ohnehin wieder abgewichen werden darf? Es handelt sich um ein Schlupfloch, das dem Gleichstellungsgesetz in keinster Weise gerecht wird.

Mehr Kontrolle und Sanktionen bei der Lohnungleichheit

Weiter wird gefordert, dass die Lohnanalysen regelmässiger wiederholt werden müssen. Die einzige Sanktion, welche einem Unternehmen mit ausgewiesener Lohndiskriminierung heute droht, ist, dass das Unternehmen die Lohnanalyse wiederholen muss. Ob diese Wiederholung für alle Unternehmen gilt, die eine unerklärte Lohndifferenz aufweisen, oder nur für solche, welche über der Toleranzschwelle liegen, ist unklar. Weisen Unternehmen signifikante Lohndiskriminierungen auf, dann sollen sie die Lohnanalyse in jedem Fall wiederholen müssen. Die Motion fordert, dass die Lohnanalyse für alle Unternehmen verpflichtend alle vier Jahre wiederholt werden muss.

Unternehmen sollen darüber hinaus verpflichtet werden, Lohnanalysen im Rahmen der bestehenden arbeitsmarktlichen Kontrollen durchzuführen. Das aktuelle GlG lässt zu viele Spielräume und ist nicht verbindlich genug. Bisher sieht das Gesetz keine Kontrolle und insbesondere auch keine Sanktionen vor, im Falle, dass die Lohngleichheit nicht eingehalten wird. Es wird gefordert, dass Unternehmen bei unerklärten Lohndifferenzen verpflichtet werden, wirksame und zweckmässige Massnahmen zu ergreifen. Geschieht dies nicht innerhalb von vier Jahren, sollen Unternehmen dafür sanktioniert werden.

Vertretung der Arbeitnehmenden sollen mehr integriert werden

Gemäss GIG müssen die Arbeitgebenden die Arbeitnehmenden und die Gesellschaften deren Aktionäre und Aktionärinnen bis spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung schriftlich über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informieren. Künftig soll in einem zusätzlichen Artikel geregelt werden, dass Arbeitgebende auch die Vertretung der Arbeitnehmenden informieren müssen. Über eine zusätzliche Information der Arbeitnehmendenvertretung könnte sowohl die Kommunikation als auch die Wirkung der Analysen verbessert werden und die Vertretungen können ihrer Pflicht den Arbeitnehmenden gegenüber besser nachkommen.

Travail.Suisse und transfair im Einsatz für die Lohngleichheit

Travail.Suisse und seine Verbände, darunter auch transfair, machen sich mit dem Projekt RESPECT8-3.CH zum Ziel, Unternehmen zur Einhaltung des Gesetzes zu bewegen und die Nicht-Einhaltung über öffentlichen Druck zu ahnden. RESPECT8-3.CH bekämpft die Lohndiskriminierung durch die Schaffung von Transparenz. Auf der Website können sich alle Unternehmen eintragen lassen, die sich gesetzeskonform verhalten. Auch Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitenden können dies auf freiwilliger Basis tun.